leerstehende Wohneinheiten

Zuletzt aktualisiert am 2015-10-13 von Admin.

Leerstehende Wohneinheiten

Alle vom Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen selbstbewohnten Wohneinheiten innerhalb des Objektes müssen im Versicherungsschutz berücksichtigt werden. Auch wenn hieraus keine Streitigkeit in der Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Vermieter resultiert.

Leerstehende oder nicht vermietete Wohneinheiten gelten als selbstbewohnt.

Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind in der Regel immer eingeschlossen. Teilweise gewerblich genutzte Wohneinheiten werden meist einer ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Wohneinheit gleichgestellt, wenn die gewerbliche Nutzung weniger als 50 % beträgt. Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer teilweisen gewerblichen Nutzung ist in diesen Fällen jedoch nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.

Zurück